Gem Absatz 2.2.2.2.2 sechster Anstrich ist die Befrderung von Druckgaspackungen, bei denen Gase, die gem Absatz 2.2.2.1.5 giftig oder gem Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 pyrophor sind, als Treibmittel verwendet werden, nicht zugelassen.